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Stand: März 2008
Statuten
Jass-Club „Schindlebisser“
E-Mail: info@schindlebisser.ch
Internet: http://www.schindlebisser.ch
Art. 1
Name, Sitz Unter dem Namen „Schindlebisser“ besteht seit dem 3. Mai 2000 in der Rechtsform
eines Vereines gemäss Art 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Jass-Club
von unbeschränkter Dauer mit Sitz in Kempttal.
Art. 2
Zweck Der Verein „Schindlebisser“ hat zum Zweck das Vereinswesen in der Schweiz zu
fördern. In erster Linie stehen Spass am Jassspiel, Geselligkeit und Kameradschaft.
Anmerkung: Die Bezeichnung „Mitglieder“ gilt in den ganzen Statuten und Anhängen
für Personen beiderlei Geschlechts, egal ob die weibliche oder männliche Form verwendet wird.
Dasselbe gilt für andere personenbezogene Bezeichnungen sinngemäss.
Art. 3
Kategorien Der Verein „Schindlebisser besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglied
- Passivmitglied
- Freimitglied
- Ehrenmitglied
Aktivmitglied Als Aktivmitglieder gelten diejenigen, die jeweils an den Jass-Spielen teilnehmen
und Ihre Spielgewinne jeweils der Vereinskasse zufliessen lassen. Eine Aktivmitgliedschaft
berechtigt jederzeit zur Teilnahme an den Spielen oder sonstigen
Vereinsanlässen.
Passivmitglied Passivmitglieder unterstützen die Ziele des Jass-Clubs ohne Verpflichtung zur aktiven
Mitarbeit. Passivmitglieder können in Ausnahmefällen an den Spielen teilnehmen, wobei jedoch
allfällig erzielte Spielgewinne in die Vereinskasse abgegeben werden müssen.
Freimitglied Die Freimitgliedschaft ist frühestens nach 15-jähriger Aktivmitgliedschaft möglich.
Verdiente Mitglieder (darunter fallen auch grosse Zahler) können nur vom Vorstand
der Generalversammlung zur Ernennung vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglied Mitglieder, welche sich für die „Schindlebisser“ in ausserordentlicher Weise verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung
zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Art. 4
Aufnahme Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts, welche die Zielsetzungen der
„Schindlebisser“ unterstützen, aufgenommen werden. Als Mindestalter gilt das
zurückgelegte 18. Altersjahr. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen.
Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Natürliche und juristische Personen werden durch Bezahlung des Beitrages Passiv-
Mitglied.
Art. 5
Austritt Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Mit Datum des Austritts erlischt jeglicher Anspruch auf die Mitgliedschaftsrechte.
Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teiles des
Vereinsvermögens oder Rückzahlung von abgelieferten Spielgewinnen.
Art. 6
Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn
- es die in Art. 9 genannten Pflichten nicht erfüllt
- es den Interessen der „Schindlebisser“ schadet
- andere wichtige Gründe vorliegen
Art. 7
Rekurs Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innert vier Wochen nach der
schriftlichen Bekanntgabe des Ausschlusses, zu Händen der nächsten General-
Versammlung zu rekurrieren. Bis zur Erledigung des Rekurses ruhen alle seine
Mitgliedsrechte, dagegen kann es an der Generalversammlung teilnehmen und
den Rekurs begründen.
Art. 8
Haftung Ausgetretene und Ausgeschlossene haften für ihre finanziellen Verpflichtungen für
das laufende Vereinsjahr inklusive ausstehende Ablieferungen von Spielgewinnen.
C) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 9
Rechte Die Mitglieder sind berechtigt:
- die Veranstaltungen der „Schindlebisser“ zu besuchen
- Anträge an die Generalversammlung zu stellen
- ihr Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung und Aktivenversammlungen auszuüben
Die Teilnahme an den Spielen ist auf Aktivmitglieder beschränkt, nur in Ausnahmefällen sind andere Spieler zugelassen.
Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Erreichung des im Art. 2 beschriebenen Zweckes tatkräftig zu unterstützen
- den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
- die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der „Schindlebisser“ zu befolgen
Pflichten der Die Aktivmitglieder sind zusätzlich verpflichtet:
Aktivmitglieder
- an der Generalversammlung teilzunehmen
- an mindestens 50% der jährlichen Spielanlässen teilzunehmen. Wird diese Quote nicht erreicht, ist nachträglich für das
vergangene Jahr der aktuelle Passivmitglieder-Beitrag zu entrichten.
Ueber Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 10
Jahresrechnung Per Ende des Vereinsjahres ist eine Jahresrechnung und eine Bilanz nach kaufm.
Grundsätzen zu erstellen. Diese werden an der Generalversammlung aufgelegt.
Art. 11
Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 12
Finanzierung Der Finanzierung der „Schindlebisser dienen:
- Mitgliederbeiträge
- Spielgewinne der Aktivmitglieder
- Spenden & Diverse Erträge
Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes jährlich von der General-
versammlung festgelegt.
Bei Neueintretenden wird, unabhängig des Eintrittstermins, der ganze Jahresbeitrag
fällig.
Ehren- und Freimitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 13
Vermögen Das Vermögen der „Schindlebisser“ ist unteilbar. Es darf weder an die Mitglieder
verteilt noch durch Schenkungen oder andere Transaktionen zulasten des Vereins
aufgelöst werden.
Art. 14
Haftung Für die Verbindlichkeiten der „Schindlebisser“ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
„Schindlebisser“ haftet nicht für Uebertretungen oder strafbare Handlungen Ihrer Mitglieder.
Art. 15
Organe Die Organe der „Schindlebisser“ sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
- Schiedsgericht
Art. 16
Generalversammlung An der Generalversammlung können alle Mitglieder der „Schindlebisser“ teilnehmen.
Der Vorstand kann Gäste zur Teilnahme einladen.
Art. 17
Einberufung Die Generalversammlung tritt jährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des
Vereinsjahres, zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 21
Tage vor der Generalversammlung. Sie wird zusammen mit der Traktandenliste allen
Mitgliedern zugestellt.
Art. 18
Ausserordentliche Ausserordentliche Generalversammlung finden statt:
Generalversammlung
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Beschluss der Kontrollstelle
- auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
Dieser ist dem Vorstand mit Angabe der Gründe und Unterschriften aller Antrags-
steller schriftlich einzureichen.
Die ausserordentliche Generalversammlung findet spätestens zwei Monate nach Eingang des Beschlusses
oder des Antrags statt. Zeitpunkt, Ort und Traktandenliste legt der Vorstand fest.
Art. 19
Leitung Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Art. 20
Befugnisse Die Behandlung und die Beschlussfassung folgender Geschäfte steht ausschliesslich
der Generalversammlung zu:
- Aenderung und/oder Ergänzung der Statuten
- Abnahme Jahresbericht des Präsidenten
- Abnahme Jahresbericht des Statistikers
- Abnahme Jahresbericht des Kassiers
- Abnahme Jahresbericht der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Schiedsgericht
- Wahl der Revisoren
- Geschäfte und Anträge, die dem Vorstand unterbreitet wurden
- Anträge der Mitglieder
- Genehmigung Budget für das kommende Geschäftsjahr
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
- Rekurse
- Auflösung der Vereins
Art. 21
Antragsrecht der Die Mitglieder haben das Recht, Anträge und Wahlvorschläge an die General-
Mitglieder versammlung einzureichen. Diese müssen spätestens 14 Tage vor der General-
versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden,
Anträge sind vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt
zu geben.
An der Generalversammlung gestellte neue Anträge werden in der Regel nicht
behandelt.
Art. 22
Beschlussfähigkeit Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zweitel der
Mitglieder anwesend sind.
Art. 23
Protokoll Ueber die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist allen
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Generalversammlung
zuzustellen.
Dieses Protokoll ist von der Generalversammlung zu genehmigen.
Art. 24
Abstimmung/Wahlen Bei Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung entscheidet das
einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat
der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen finden offen
statt.
Vorzeitiges Stimmen und Wählen ist nicht zulässig.
Art. 25
Vorstand Der Vorstand wird von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt und be-
steht aus:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Statistiker
Art. 26
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden
Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig mehr als zwei Vorstandsämter
ausüben.
Der Vorstand vertritt die „Schindlebisser“ nach aussen.
Art. 27
Befugnisse Falls Vorstandsmitglieder im Laufe des Vereinsjahres ausscheiden, ist der
Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Generalversammlung selbst zu
ergänzen.
Für ausserordentliche und nicht budgetierte Aufwendungen ist der Vorstand
ermächtigt, pro Vereinsjahr Fr. 150.—auszugeben.
Art. 28
Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
Die Revisoren werden jeweils für ein Vereinsjahr gewählt.
Art. 29
Schiedsgericht Das Schiedsgerichts besteht aus drei Aktivmitglieder, die
jeweils an der Generalversammlung für ein Jahr gewählt werden.
Die einzelnen Mitglieder des Schiedsgericht verfügen über folgende Kompetenzen:
- erstellen oder ändern Spielreglemente zu Handen des Vorstandes
- schlichten Streitigkeiten unter Spielern
- sprechen Verwarnungen & Bussen gemäss Spielreglement aus
- können Spieler von einzelnen Spielen ausschliessen
Art.30
Statutenänderung Die Statuten können ganz oder teilweise geändert werden.
Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens
5 Mitgliedern beantragt werden.
Der Antrag ist dem Vorstand mit Angabe der Gründe und den Unter-
schriften aller Antragssteller schriftlich einzureichen.
Das Wortlaut der Aenderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur
Generalversammlung bekannt zu geben.
Zur Aenderung der Statuten sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen nötig.
Art. 31
Auflösung Der Verein wird durch den Beschluss der Generalversammlung oder in den
gesetzlich vorgeschriebenen Fällen aufgelöst.
Art. 32
Schlussbestimmungen Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die Gründerversammlung in
Kraft.
Genehmigt durch Gründerversammlung
Wiesendangen, 8. März 2008 Vorstand Schindlebisser: